Elternversammlungen, Sprecherinnen und Sprecher der Erziehungs-berechtigten

Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse, die zu Beginn des Schuljahres in der Mehrzahl minderjährige Schülerinnen und Schüler hat, bilden eine Elternversammlung. Die Lehrkräfte, die in der Klasse unterrichten, sowie die Klassensprecher und Klassensprecherin der Schülerinnen und Schüler sollen auf Wunsch der Elternversammlung beratend an deren Sitzung teilnehmen.
Die Elternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über schulische Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten behandelt werden.
Die Elternversammlung wählt spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr aus ihrer Mitte

  1. zwei gleichberechtigte Klassenelternsprecherinnen oder Klassenelternsprecher und
  2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Klassenkonferenz.

Bei neu gebildeten Klassen lädt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zu dieser Sitzung ein.
Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher laden im Benehmen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mindestens dreimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein. Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten von mindestens einem Fünftel der Minderjährigen einer Klasse ist eine Elternversammlung einzuberufen.
Bei Wahlen und Abstimmungen in den Elternversammlungen können für jede Schülerin oder jeden Schüler zwei Stimmen abgegeben werden, auch wenn nur ein Erziehungsberechtigter anwesend oder vorhanden ist. Die Stimmen können getrennt abgegeben werden; übt ein Erziehungsberechtigter für mehr als zwei Schülerinnen oder Schüler in derselben Klasse das Erziehungsrecht aus, so kann er für diese höchstens vier Stimmen abgeben.


Gesamtelternvertretung (GEV)


Quelle: Auszug aus dem Schulgesetz für das Land Berlin.